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Mit Verordnung vom 22.04.2024 wurde die Einhebung einer Zweitwohnungsabgabe in der Gemeinde Lingenau beschlossen.
Dem Zweitwohnungsabgabegesetz unterliegen Zweitwohnungen, an denen in Summe mehr als 26 Wochen im Kalenderjahr kein Hauptwohnsitz gemeldet ist. Das heißt, dass auch Leerstände der Zweitwohnungsabgabe unterliegen. Im Gesetz wurden einige Ausnahmen definiert:
Wohnungen, die als Arbeitsstätte für selbständige Berufsausübungen mit Kundenkontakt verwendet werden (z.B. Arzt, Psychotherapeut,...). Wohnungen, die als Unterkunft im Rahmen des Schulbesuchs, Wehr- oder Zivildienstes oder der Berufsausübung verwendet werden. Wohnungen, die bisher als Hauptwohnsitz verwendet wurden, aber wegen Betreuung der wohnungsinnehabenden Person in einer stationären Einrichtung der Hauptwohnsitz nicht mehr verwendet werden kann. Wohnungen, die ständig für Zwecke der notwendigen Pflege oder Betreuung von Menschen verwendet werden. Eine Wohnung in einem Wohnhaus mit höchstens zwei Wohnungen, sofern der Eigentümer in der anderen Wohnung den Hauptwohnsitz hat. Die Zweitwohnung darf aber nicht Dritten überlassen werden. Wohnungen, die im Rahmen "Sicheres Vermieten" zur Aktivierung von Leerstand angeboten werden. Wohnungen, deren Benützung aufgrund eines verwaltungspolizeilichen Auftrages nach dem Baurecht nicht zulässig sind Wohnungen, die aufgrund ihres Zustandes den Erfordernissen der Sicherheit und Gesundheit nicht entsprechen und deren Instandsetzung wirtschaftlich nicht zumutbar sind. Aufgrund der Relevanz ob und wie lange die Wohneinheit als Hauptwohnsitz im Jahr 2024 diente, erfolgt die Verrechnung der Zweitwohnungsabgabe im Nachhinein. Derzeit werden die in unserem Gemeindegebiet betroffenen Wohnungen evaluiert. Die Eigentümer erhalten ein Formular, um die Fakten zu den Flächen bekanntzugeben.
Die Höhe der Abgabe 2024 wurde in der Verordnung mit € 15,31 / m², maximal € 2.296,89 / Jahr festgelegt.
Die Abgabenpflicht betrifft den Eigentümer, Miteigentümer schulden zur ungeteilten Hand. Ist die Einheit vermietet, ist diese Person die abgabepflichtige Person. Der Eigentümer haftet für die Abgabenschuld.